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Rechtliche Hinweise zu den Hilfen nach §§ 67 ff. SGBXII

  • Freie und öffentliche Träger - Partner auf Augenhöhe?
  • Was ist die "Nothelferregelung"?
  • Wie ist das Rangverhältnis der Kinder- und Jugendhilfe (§ 41 SGB VIII) zu der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII)?
  • Gibt es für Leistungsberechtigte der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten einen Rechtsanspruch auf Eingliederungsleistungen ins Arbeitsleben?
  • Worin besteht der Unterschied zwischen den Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 16a SGB II) und der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII)?
  • Warum kann rechtliche Betreuung die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nicht ersetzen?
  • Ist die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Ersatz für nicht funktionierende andere Hilfesysteme?
  • Darf die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten befristet werden?
  • Was sieht das Gesetz vor, wenn der Antrag auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bei einem nicht zuständigen öffentlichen Leistungsträger gestellt wird?
  • Welche Hilfemöglichkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII gibt es für ausländische Hilfesuchende?
  • Ziele, Notwendigkeit und Maßnahmen der Hilfe bei Wohnungslosigkeit
  • Welche Hilfeangebote der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gibt es?

Adresse

Evangelischer Bundesfachverband
Existenzsicherung und Teilhabe (EBET) e. V.
Wohnungsnotfall- und Straffälligenhilfe

Caroline-Michaelis-Str. 1
10115 Berlin
Tel.: (0 30) 65 211-1644
Fax: (0 30) 65 211-3644
E-Mail: ebet@diakonie.de

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