Existenzsicherung und Teilhabe

In diesem Bereich finden Sie Beiträge, die im Zusammenhang mit Existenzsicherung und Teilhabe stehen. Das können Stellungnahmen, Hinweise oder rechtliche Informationen sein.

Musterpapiere für den beruflichen Alltag

Schriftliche Vereinbarungen spielen in der Sozialen Arbeit eine wichtige Rolle. Deren Ausgestaltung reicht von der Verschriftlichung ausgehandelter Hilfeziele im Rahmen der Hilfeplanung, der Datenschutzerklärung, Vollmachten verschiedenster Art bis hin zu Verträgen z.B. für den Bereich Wohnen. Richtig angewandt dienen sie der Transparenz im Hilfeprozess, damit der Vertrauensbildung zwischen Sozialarbeit und Hilfeberechtigtem und der Kostensicherung für den Leistungserbringer. z.B. kann der Einsatz von Vollmachten im Hilfeprozess sowohl von grundsätzlicher Bedeutung sein als auch ein sinnvolles Hilfsmittel im Rahmen der Hilfeplanung für den Einzelfall.

Hier finden Sie einige Vorlagen für wichtige Vereinbarungen, die den Arbeitsalltag erleichtern sollen:

Musterverträge für Hilfen mit Wohnangeboten
Aufrechnung von Mietkautionen

EBET hat sich in früheren Beiträgen kritisch gegenüber der Aufrechnung von Mietkaution mit laufenden SGB II - Leistungen geäußert.

Nach Auffassung von Tacheles e.V. ist die Aufrechnung von Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen nach § 42a Abs. 2 SGB II mit den SGB II Regelbedarfen verfassungswidrig. Tacheles e.V. regt deshalb eine bundesweite Kampagne an Leistungsberechtigte dabei zu unterstützen, sich gegen die durch Aufrechnungen verursachte Unterschreitung des Existenzminimums mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen. Da die Regelung auch bei der Sozialgerichtsbarkeit und in der Fachliteratur umstritten ist, sieht Tacheles e.V. realistische Chancen, die Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungsdarlehen mittelfristig mit Hilfe zahlreicher Klagen und einer politischen Kampagne zu Fall zu bringen.

Weitere Infos unter

Leistungsberechtigte in besonderen sozialen Schwierigkeiten bedarfsdeckend unterstützen

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Anwendung der Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII

Hier geht's zu den vollständigen Empfehlungen:

Grundsätze der polizei- und ordnungsrechtlichen Unterbringung ...

Grundsätze der polizei- und ordnungsrechtlichen Unterbringung von (unfreiwillig) obdachlosen Menschen unter besonderer Berücksichtigung obdachloser Unionsbürger*innen

Karl-Heinz Ruder, ehemals Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes der Großen Kreisstadt Emmendingen (BW), hat auf der BAG-W Tagung 2015 ein ausführliches Rechtsgutachten vorgelegt, ausführlich hergeleitet und begründet, das die umfassende Unterbringungsverpflichtung unfreiwillig obdachloser Personen unabhängig von Staatsangehörigkeit, Vorhandensein oder nicht Vorhandensein von sozialrechtlichen Ansprüche bestätigt.

Zusammenfassung

  1. Nach den Polizei-, Sicherheits- und Ordnungsgesetzen aller Bundesländer ist es die Aufgabe der Polizei, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt eine Beeinträchtigung des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit dar. Es ist deshalb die Aufgabe der Polizei, Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen.
  2. Sachlich zuständige Behördensind nach den jeweiligen Polizei-und Ordnungsgesetzen der Bundesländer die allgemeinen, unteren Gefahrenabwehrbehörden (Polizei, Ordnungs-, Sicherheits-und Verwaltungsbehörden). Das sind alle Gemeinden und Städte, die die Aufgabe der „Obdachlosenpolizei“ als Pflichtaufgabe nach Weisung wahrnehmen. Örtlich zuständig sind die Behörden, in denen sich eine obdachlose Person tatsächlich aufhält und ihre Einweisung in eine Notunterkunft beantragt.
  3. Durch den Zustand der (unfreiwilligen) Obdachlosigkeit werden wichtige Individualrechte wie Recht auf Leben, auf Gesundheit, auf körperliche Unversehrtheit u. auf Menschenwürde gefährdet. Diese fundamentalen Grund-und Menschenrechte stehen allen natürlichen Menschen zu. Auch der Aufenthalt von obdachlosen Unionsbürgern und sonstigen Ausländern gefährdet somit die öffentliche Sicherheit.
  4. Obdachlos im polizeirechtlichen Sinne ist eine Person, die nicht Tag und Nacht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und die insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht.
  5. Bei der Beurteilung dieser Gefahrenlage kommt es nicht auf die Nationalität oder auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus des Störers an. Entscheidend ist vielmehr, durch welche Maßnahmen die Gefahr effektiv und rasch beseitigt werden kann. Hierbei ist es die Aufgabe der Polizei, im Rahmen ihres Ermessens die gefährdeten Individualrechte zu schützen.
  6. Beantragt eine obdachlose Person bei der Polizei ihre Unterbringung, wird in der Regel das polizeiliche Ermessen, einzuschreiten „auf Null reduziert“: Für die Behörde gibt es nur noch eine rechtmäßige Entscheidung: den Betroffenen zum Schutz seiner Rechte in eine Notunterkunft einzuweisen.
  7. Der Obdachlose hat gegenüber der Polizei einen Anspruch auf Einschreiten bzw. auf Einweisung in eine Notunterkunft. Dieser Anspruch ist ein sog. subjektives öffentliches Recht, das gegenüber der Gemeinde als Trägerin der Polizeibehörde notfalls vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen die Gemeinde ihre Aufgabe der Unterbringung auf einen Dritten bzw. auf eine Privatperson / Wohlfahrtseinrichtung u. dgl. übertragen hat.
  8. Der Einweisungsanspruch steht unter dem Vorbehalt der Selbsthilfe. Kann sich ein Obdachloser aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln selbst eine Unterkunft besorgen, muss die Polizei nicht tätig werden. Bei obdachlosen Menschen, die mittellos sind, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie sich nicht selbst helfen können.
  9. Die Polizei kann im Rahmen ihres Ermessens versuchen, einen Antragsteller freiwillig davon zu überzeugen, dass er nicht auf einer ordnungsrechtlichen Einweisung besteht. In diesem Zusammenhang kann sie ihm auch anbieten, bei der Suche nach Alternativen behilflich zu sein. Bei einem Unionsbürger kommt auch die Organisation einer Rückreise und Übernahme der Reisekosten durch die Behörde u. dgl. in Betracht. Die Behörde kann aber die Person nicht zwingen, dieses Angebot anzunehmen oder damit drohen, dass im Falle der Nichtannahme eines Rückreiseangebots der Unterbringungsanspruch verloren geht. Nimmt ein Obdachloser diese Angebote nicht an, muss er untergebracht werden. Dies gilt auch für Unionsbürger.
  10. Eine Verwirkung des öffentlich-rechtlichen Unterbringungsanspruches ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.
  11. Für die Einweisung von unbegleiteten obdachlosen Minderjährigen und von Flüchtlingen, die Asyl begehren, ist die Polizei-und Ordnungsbehörde nicht zuständig.
  12. Die Einweisung erfolgt regelmäßig durch eine Einweisungsverfügung, die zur Folge hat, dass ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis besteht. Auch in den Fällen, in denen die Gemeinden Dritte mit der Unterbringung beauftragen, bleibt der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Einweisung gegenüber der Gemeinde erhalten.
  13. Zweck der Einweisung ist, dem Betroffenen zur Abwendung einer Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit vorübergehend eine behelfsmäßige und menschenwürdige Unterkunft zur Befriedigung der notwendigsten Lebensbedürfnisse anzubieten.
  14. Die Einweisung muss den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung entsprechen. Jederzeit muss das sog. zivilisatorische Minimum gewährleistet werden. Dazu gehört neben einer angemessenen Ausstattung der Unterkunft eine ganztägige Unterbringungsmöglichkeit. Eine räumliche Trennung zwischen einer Unterbringung nachts- und tagsüber ist zulässig, wenn die Einrichtungen in zumutbarer Entfernung liegen und der Obdachlose die Möglichkeit hat, seine Habe sicher zu verwahren.

Hier gehts zum gesamten Gutachten

Gewährleistung von Wohnraum als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums

Die Evangelische Obdachlosenhilfe in Deutschland e.V. hat gemeinsam mit der Diakonie Deutschland ein Positionspapier zur Frage der Wohnraumversorgung erarbeitet.

Das hier abrufbare Papier „Gewährleistung von Wohnraum als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums: Analyse und Hintergrund“ stellt detailliert Daten und Fakten, politische Hintergründe, die Situation der Betroffenen und die Voraussetzungen einer gelingenden Wohnungsnotfallhilfe vor. Es werden die Anforderungen an eine dringend  notwendige Wiederbelebung einer sozialen Wohnungspolitik formuliert, die ihre Steuerungsverantwortung wahrnimmt.

 

Wohn- und Betreuungsvertrags-Gesetz (WBVG)

Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, gilt das neue WBVG auch für Angebote der Wohnungslosenhilfe oder nicht? Wenn es gilt, an welche Voraussetzungen ist das genknüpft? Im Rahmen einer rechtlichen Würdigung entfaltet das beigefügte Dokument mögliche Anwendungsfelder und zeigt Formen des Umgangs mit diesem noch neuen Thema auf.

Darmstädter Erklärung
Bettelei in den Innenstädten

Insbesondere in größeren Städten ist Betteln eine sichtbare und zunehmende Erscheinung. Passanten reagieren unterschiedlich: manche fühlen sich gestört, andere nehmen die Erscheinung als gegeben hin. Viele Menschen stehen vor Fragestellungen wie: Ist Betteln überhaupt rechtens? Soll ich den Menschen Geld geben oder nicht? Was ist angemessenes Verhalten?
Die Fragestellungen drücken die Unsicherheit aus was richtiges und was falsches Verhalten ist. Sie stellt den Fragenden zugleich selbst in Frage. Soll ich tolerieren, dass andere anders leben? Was stört mich – das sichtbare Elend, die Herkunft der Menschen oder dass sie etwas auslösen was Beklemmung hervorruft?

Die Evangelische Obdachlosenhilfe in Deutschland e.V. hat dazu 2013 eine Positionierung veröffentlicht.

Rechtliche Hinweise zu den Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII
Was Sie schon immer über die Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII wissen wollten.

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