Veröffentlichungen
Hier finden Sie interessante Bücher aus der Wohnungsnotfall- und Straffälligenhilfe
Landes- und bundesweit entstehen Initiativen engagierter Bürger*innen um wohnungslosen Menschen eine Unterkunft anzubieten. Beispiele sind "Tiny-houses" oder "Little-Homes". Sie werden in der Regel durch Spenden finanziert. Zeitlich befristete Nothilfen sollen die Notlage Obdachlosigkeit beseitigen.
Die EBET-Positionierung soll eine Hilfestellung zur Einschätzung bieten.
Hier gehts zur Positionierung:
Mit großer Mehrheit verabschiedete das ungarische Parlament mit den Stimmen von Ministerpräsident Viktor Orbáns rechtskonservativer Regierungspartei Fidesz und der rechtsradikalen Jobbik-Partei im Sommer dieses Jahres in Ungarn eine Gesetzesänderung, die Obdachlosigkeit unter Strafe stellt.
Hier gehts zur Positionierung:
Wohnungslosigkeit und psychische Erkrankung. Anmerkungen zu einem komplexen Verhältnis am Beispiel der SEEWOLF-Studie
Positionierung des Vorstandes des Evangelischen Bundesfachverbandes Existenzsicherung und Teilhabe e.V. (EBET) – Wohnungsnotfall- und Straffälligenhilfe
Unter dem Titel "Wohnungslosigkeit und psychische Erkrankung. Anmerkungen zu einem komplexen Verhältnis am Beispiel der SEEWOLF-Studie" setzt sich EBET darin mit der sog. SEEWOLF-Studie auseinander, die vor wenigen Wochen publiziert wurde. Seit bereits einigen Jahren wird mit den vorab veröffentlichten Ergebnissen die Diskussion um die Ursachen von Wohnungslosigkeit und notwendige Hilfen befeuert. Hierbei steht ein medizinisch-psychiatrisches Verständnis von Wohnungslosigkeit im Vordergrund, welches in dieser Einseitigkeit seit den 1970er Jahren überwunden geglaubt wurde.
Dieser einseitigen Perspektive setzt EBET ein multifaktorielles Verständnis entgegen: "Wohnungslosigkeit besteht aus individuellen Faktoren und gesellschaftlich-strukturellen Rahmenbedingungen, die in enger Wechselwirkung miteinander verbunden sind. Die Gewichtung dieser Bereiche ist individuell verschieden, führt jedoch in jedem Falle in einen Prozess der sozialen Ausgrenzung."
Schließlich stellt das Autor*innenteam nach einer intensiven Auseinandersetzung mit der SEEWOLF-Studie fest, dass die Frage des Zusammenhanges zwischen Wohnungslosigkeit und psychiatrischer Erkrankung auch mit dieser Studie nicht beantwortet werden kann. Das Fazit lautet stattdessen: "Grundsätzlich sollten psychische Auffälligkeiten, Sucht oder auch sogenannte Störungen wie z.B. Angststörungen zunächst als Reaktion auf die erlebten Verhältnisse begriffen werden. Auch Besonderheiten im Sozialverhalten können und müssen zunächst als Folge vom Leben auf der Straße gesehen werden. Je weniger Selbstbestimmung Menschen bleibt, umso mehr wird der letzte Rest an Autonomie und Würde verteidigt, und sei es das Recht auf ein Bier."
Menschen ohne Wohnung in Deutschland
Erklärung des Vorstandes des Evangelischen Bundesfachverbandes Existenzsicherung und Teilhabe e.V. (EBET) – Wohnungsnotfall- und Straffälligenhilfe zur aktuellen Situation von Menschen ohne Wohnung in Deutschland
Der aktuelle Befund ist erschreckend. Die Wohnungslosigkeit in Deutschland nimmt wieder zu. Prognostiziert wird bis 2018 ein Anstieg auf mehr als eine halbe Million Menschen. Bezahlbare Wohnungen und Unterstützung für die Helfenden werden dringend benötigt. Der soziale Wohnungsbau, vor allem in Ballungsräumen, muss schnell und massiv wieder aufgenommen werden.
1.. Hinschauen und Wahrnehmen sind die ersten Schritte.
Alle Menschen haben dieselben Grundbedürfnisse. Aufgrund unterschiedlicher gesellschaftlicher und individueller Konstellationen können diese nicht immer in ausreichendem Maße befriedigt werden. Daraus resultieren teilweise existenzgefährdende Notlagen. Da für ein gelingendes, menschenwürdiges Leben alle Grundbedürfnisse befriedigt sein müssen, können und dürfen unterschiedliche Notlagen nicht gegeneinander ausgespielt werden.
Wohnungslosigkeit ist die Folge eines langfristigen Ausgrenzungs- und Verarmungsprozesses. Der Anblick wohnungsloser Menschen und das Nachdenken über die individuellen und gesellschaftlichen Entstehungszusammenhänge löst bei Menschen in stabilen Wohnverhältnissen häufig Ängste aus, selbst einmal in eine solche Notlage zu geraten. Vorurteile und Stereotypen führen dazu, sich zu distanzieren und wegzuschauen. Stattdessen sind wir alle, denen es besser geht, gefordert, Ressourcen für Menschen in Not bereit zu stellen. Die Unterstützung ist, unabhängig von Geschlecht, Herkunft oder Notlage eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die alle Bürger angeht.
2.. Das Bedürfnis nach Selbstbestimmung ist ein wesentliches Bedürfnis auch wohnungsloser Menschen.
Arme und insbesondere wohnungslose Menschen sind nicht nur in Bezug auf ihre gesellschaftliche Teilhabe, sondern auch auf eine autonome und selbstbestimmte Lebensführung stark eingeschränkt. So ist z.B. die Wahl des Wohnraumes an finanzielle Mittel geknüpft: Je weniger Geld ein Mensch zur Verfügung hat, umso weniger Wahlmöglichkeiten stehen ihm zur Verfügung. Das Bedürfnis nach Selbstbestimmung und Autonomie ist umso größer und überlebensnotwendiger, je weniger der Mensch abgesichert ist und z.B. keine Rückzugsmöglichkeit in eine Wohnung hat. Im öffentlichen Raum bewegt sich der wohnungslose Mensch unter den missbilligenden Blicken einer strafenden und ausgrenzenden Gesellschaft. Notunterkünfte, zumal Massenunterkünfte, können diesem Bedürfnis nach Autonomie oft nicht entsprechen und stellen keine Alternative zur Übernachtung auf der Straße dar.
3.. Eine diskriminierungsfrei zugängliche, bedarfsgerechte Notfallversorgung für alle Menschen in Wohnungsnot ist ein zentraler Bestandteil des sozialstaatlichen Sicherungssystems.
Hilfeangebote sind nur dann hilfreich, wenn sie für die Menschen auch annehmbar sind. Dazu gehört die leicht zugängliche Notversorgung der Wohnungsnotfallhilfe, die das Überleben sicherstellt und einen Beitrag zur Vermeidung von Verschlimmerung leisten soll. Dabei handelt es sich in erster Linie um die materielle Notversorgung sowie die Unterkunft von Menschen ohne Wohnung. Die erste Hilfe zur Beseitigung der Obdachlosigkeit muss diskriminierungsfrei zugänglich sein. Der Maßstab solcher Hilfe liegt in der Unantastbarkeit der Würde des Menschen. Eine Differenzierung der Hilfeleistungen kann und muss demnach ausschließlich bedarfsgerecht im Hinblick auf die individuelle Notlage erfolgen.
4.. Für die Überwindung von Wohnungslosigkeit braucht es Wohnraum. Bezahlbarer und individueller Wohnraum hat höchste Priorität.
Individueller Wohnraum ist ein zentraler Bestandteil menschenwürdigen Lebens. Demzufolge geht es bei der Überwindung von Wohnungslosigkeit nicht nur um ein Dach über dem Kopf, sondern um einen eigenen mietrechtlich abgesicherten Wohnraum. Das Fehlen eines eigenen Wohnraumes führt zu unterschiedlichen biologischen, psychologischen und sozialen (Folge-) Problemen. Die Bedeutung einer Wohnung als Voraussetzung für die Bewältigung des Alltags wird vielen Menschen erst deutlich, nachdem sie die Wohnung verloren haben. Doch einmal aus der Wohnung ausgeschlossen ist es ungleich schwieriger wieder in diese Normalität zurückzukehren. Um die Menschen nicht von Ort zu Ort zu vertreiben, bedarf es sowohl eines erleichterten Zugangs zu Wohnraum, als auch bedarfsgerechter, langfristig abgesicherter Hilfeangebote zur Überwindung der mit der Wohnungslosigkeit einhergehenden Problemlagen.
Ausführlicher zur Frage des Zugangs zu Wohnraum: „Darmstädter Erklärung“ sowie „Gewährleistung von Wohnraum als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums“
Berlin, 29.10.15
Die Evangelische Obdachlosenhilfe in Deutschland e.V. hat gemeinsam mit der Diakonie Deutschland ein Positions- und Fachpapier zur Frage der Wohnraumversorgung erarbeitet.
Die Darstellung „Gewährleistung von Wohnraum als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums: Analyse und Hintergrund“ stellt detailliert Daten und Fakten, politische Hintergründe, die Situation der Betroffenen und die Voraussetzungen einer gelingenden Wohnungsnotfallhilfe vor. Es werden die Anforderungen an eine dringend notwendige Wiederbelebung einer sozialen Wohnungspolitik formuliert, die ihre Steuerungsverantwortung wahrnimmt.
Die Evangelische Konferenz für Straffälligenhilfe (seit 2.6.2015 Evangelischer Bundesfachverband Existenzsicherung und Teilhabe - Wohnungsnotfall- und Straffälligenhilfe) und die Katholische Bundesarbeitsgemeinschaft Straffälligenhilfe im Deutschen Caritasverband haben im November 2010 einen Orientierungsrahmen zur Zusammenarbeit der Freien Straffälligenhilfe mit dem Justizvollzug veröffentlicht, den wir hier zur Verfügung stellen.
Die Kontaktdaten sind zum Stand Dezember 2015 aktualisiert.
Insbesondere in größeren Städten ist Betteln eine sichtbare und zunehmende Erscheinung. Passanten reagieren unterschiedlich: manche fühlen sich gestört, andere nehmen die Erscheinung als gegeben hin. Viele Menschen stehen vor Fragestellungen wie: Ist Betteln überhaupt rechtens? Soll ich den Menschen Geld geben oder nicht? Was ist angemessenes Verhalten?
Die Fragestellungen drücken die Unsicherheit aus was richtiges und was falsches Verhalten ist. Sie stellt den Fragenden zugleich selbst in Frage. Soll ich tolerieren, dass andere anders leben? Was stört mich – das sichtbare Elend, die Herkunft der Menschen oder dass sie etwas auslösen was Beklemmung hervorruft?
Die Evangelische Obdachlosenhilfe in Deutschland e.V. hat dazu 2013 eine Positionierung veröffentlicht.
Die grundsätzlichen Vorteile schriftlicher Vertragsvereinbarung gegenüber mündlichen oder durch konkludentes Handeln zustande gekommener Vertragsbeziehungen liegen auf der Hand: mehr Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Fehlt diese Klarheit, gilt im Zweifelsfall das BGB, was Nachteile für die Einrichtung mit sich bringen kann, wenn nicht klar war, dass es sich um Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (§ 549 II. Ziff. 1 BGB) handelt.
Bei Wohnrum zum vorübergehenden Gebrauch werden Elemente des sozialen Mieterschutzes ausgeschlossen:
* es gibt kein Widerspruchsrecht,
* Vermieterseite muss kein berechtigtes Interesse nachweisen,
* kürzere Kündigungsfristen können vereinbart werden,
* das Mietverhältnis kann befristet werden.
Gleiches gilt für Wohnraum, den ein anerkannter Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen
mit dringendem Wohnbedarf zu überlassen (§ 549 II Ziff. 3 BGB)
Als Arbeitshilfe finden Sie hier Musterverträge, die Ihnen die alltägliche Arbeit erleichtern sollen.